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ZK2 2023 29

Exequatur nach aLugÜ

Schwyz · 2024-02-21 · Deutsch SZ
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Exequatur nach aLugÜ | Vollstreckung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. Februar 2024ZK2 2023 29MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________(Bank I),Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendExequatur nach aLugÜ(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. März 2023, ZES 2022 467);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erklärte am 15. März 2023 dem Gesuch vom 29. August 2022 entsprechend die notarielle Urkunde des Notars E.________ vom 30. November 2001 für vollstreckbar. Gegen diese am 16. März 2023 versandte Verfügung erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch abzuweisen. Mit Beschwerdeant­wort beantragt die Gesuchstellerin die vollständige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7).2.Richtet sich die innert einem Monat nach Zustellung des Entscheids einzulegende Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach dem Lugano-Übereinkommen, so prüft die Rechtsmittel­instanz die dort vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________(Bank I),Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Exequatur nach aLugÜ